AG München - Beschluß vom 23.08.1996
715 X 9613/95
Normen:
BGB § 1705 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 5, Art. 3, Art. 100 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 237

AG München - Beschluß vom 23.08.1996 (715 X 9613/95) - DRsp Nr. 1997/5751

AG München, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 715 X 9613/95

DRsp Nr. 1997/5751

»1. § 1705 Satz 1 BGB verstößt dadurch, daß er die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder allein der Mutter zuweist, auch dann gegen die Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 5 und 3 Abs. 2 GG, wenn Vater und Mutter nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind zusammenleben, beide aber dennoch bereit und in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge und Verantwortung zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht. 2. Das gilt vor allem bei völkerrechtskonformer Auslegung der Grundrechte. Im Hinblick auf den Verzug von Deutschland bei der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist ein Maximum an Völkerrechtsfreundlichkeit dringend geboten. 3. Das Hauptsacheverfahren wird gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung (über die Verfassungsmäßigkeit von § 1705 BGB) vorgelegt.«

Normenkette:

BGB § 1705 S. 1;