Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1300 BGB in Anspruch. Die Parteien waren seit Neujahr 1991 miteinander verlobt. Während der Osterzeit desselben Jahres fuhren sie zusammen in Urlaub und haben miteinander geschlechtlich verkehrt. Im Juni 1991 löste der Beklagte das Verlöbnis brieflich.
Die Klägerin meint, es sei nunmehr für sie nicht mehr leicht, einen anderen Mann zu finden. Sie kenne einige Männer, die großen Wert auf geschlechtliche Unbescholtenheit legten. Außerdem glaube sie, sie werde von ihren Freunden ausgelacht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Kranzgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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