AG Nettetal - Beschluß vom 09.12.1997
9 XVII 92/92
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3, § 1908b Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 ; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 510

AG Nettetal - Beschluß vom 09.12.1997 (9 XVII 92/92) - DRsp Nr. 1998/16881

AG Nettetal, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 9 XVII 92/92

DRsp Nr. 1998/16881

1. § 1897 Abs. 3 BGB als zwingende Vorschrift ohne jede Ausnahmemöglichkeit verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da sie in den Fällen, in denen die Anwendung der Vorschrift zu einer konkreten Gefährdung oder einer mit Sicherheit zu erwartenden Beeinträchtigung des psychischen Zustandes und somit der Gesundheit des Betroffenen führt, in das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit eingreift, ohne daß der Eingriff unerläßlich wäre. 2. Deshalb ist § 1897 Abs. 3 BGB - auch in Verbindung mit § 1908b Abs. 1 BGB - verfassungskonform auszulegen, daß diese Vorschriften bei Verlängerung einer vor Inkrafttreten des BtG erfolgten Bestellung eines Betreuers (damals Vormund) nicht zwingend anzuwenden sind. Ihre Anwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn bei einer Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Betreuten zu befürchten ist. 3. Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift möglich ist, ist ein Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zum Bundesverfassungsgericht nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3, § 1908b Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 ; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ;

Hinweise: