AG Nettetal - Beschluß vom 19.10.1995
9 X 119/95
Normen:
BGB § 1846, § 1908i; GG Art. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1104

AG Nettetal - Beschluß vom 19.10.1995 (9 X 119/95) - DRsp Nr. 1997/651

AG Nettetal, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 9 X 119/95

DRsp Nr. 1997/651

1. Sieht sich der Vater als Betreuer seines geistig behinderten volljährigen Kindes aus seiner Religionszugehörigkeit als Zeuge Jehovas daran gehindert, in eine dringend notwendige Blutübertragung zur Beseitigung einer lebensbedrohlichen Situation bei seinem Kind einzuwilligen, hat das Vormundschaftsgericht gemäß den §§ 1846, 1908i BGB als einstweilige Maßregel im Interesse des Betroffenen die Bluttransfusion anzuordnen. 2. Inhalt und Umfang der Betreuerpflichten bestimmen sich nämlich nach objektiven und allgemeinen Beurteilungskriterien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der sich aus Art. 2 GG ergebenden Wertmaßstäbe hat die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit des Betroffenen Vorrang vor der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der sich aus dem religiösen Bekenntnis ergebenden Verhaltensmaßstäbe des Vaters als Betreuer.

Normenkette:

§ , § 1908i;