AG Neunkirchen - Beschluß vom 24.04.1997 (2 TUR III 495/96) - DRsp Nr. 1998/7348
AG Neunkirchen, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2 TUR III 495/96
DRsp Nr. 1998/7348
Da Mütter, die allein für ein Kind sorgen, bei der Ausübung der Personensorge einen Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt haben, steht ihnen für die Beratung im Zusammenhang mit der Prüfung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater kein Anspruch auf Beratungshilfe zu.