AG Neunkirchen - Beschluß vom 29.12.1994
5 C 1592/94
Normen:
BGB § 1618a, § 1705 Abs. 1, § 1706 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 718

AG Neunkirchen - Beschluß vom 29.12.1994 (5 C 1592/94) - DRsp Nr. 1996/23264

AG Neunkirchen, Beschluß vom 29.12.1994 - Aktenzeichen 5 C 1592/94

DRsp Nr. 1996/23264

Der Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters stellt einen höchstpersönlichen Anspruch des Kindes dar. Dieser Anspruch kann durch den Amtspfleger ohne oder sogar gegen den Willen des Kindes nicht gegen die Mutter geltend gemacht werden. Dem nichtehelichen Kind steht allenfalls dann gegen seine Mutter einen Anspruch auf Benennung des leiblichen Vaters zu, wenn die Rechtsposition des Kindes gegenüber der grundrechtlich geschützten Position seiner Mutter überwiegt.

Normenkette:

BGB § 1618a, § 1705 Abs. 1, § 1706 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu auch LG Saarbrücken - 2 T 41/95 - vom 23.10.1995; sowie LG Saarbrücken - 2 S 40/90 - vom 13.12.1990, NJW-RR 1991, 1479

Fundstellen
DAVorm 1996, 718