AG Neuss - Urteil vom 25.11.1992
49 F 194/92
Normen:
BGB § 1577, § 1579 Nr. 2, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1451

AG Neuss - Urteil vom 25.11.1992 (49 F 194/92) - DRsp Nr. 1994/15856

AG Neuss, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 49 F 194/92

DRsp Nr. 1994/15856

Haben die Parteien in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, daß der Ehemann an die Ehefrau einen bestimmten monatlichen Unterhalt zahlt, und daß künftig Einkünfte der Ehefrau aus eigener beruflicher Tätigkeit ohne Einfluß auf die festgelegte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes sind, stehen im Rahmen einer Klage, mit der sich der Ehemann gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zur Wehr setzt, tatsächliche oder fiktive Einkünfte für die Versorgungsleistungen, die die Ehefrau einem neuen Partner erbringt, Einkünften aus beruflicher Tätigkeit gleich.

Normenkette:

BGB § 1577, § 1579 Nr. 2, § 242 ;

Hinweise:

Vgl. zur Anrechnung von Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch AG Dortmund - 170 F 187/91 - vom 05.10.1993, FamRZ 1994, 1117

Fundstellen
FamRZ 1993, 1451