AG Neustadt - Urteil vom 27.09.1994
27 C 1160/94
Normen:
BGB § 683, § 670, § 1615, § 1968 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 731

AG Neustadt - Urteil vom 27.09.1994 (27 C 1160/94) - DRsp Nr. 1995/6452

AG Neustadt, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 27 C 1160/94

DRsp Nr. 1995/6452

Bei dem Streit zwischen geschiedenen Eheleuten auf Ersatz der anteiligen Kosten der Beerdigung eines gemeinsamen Kindes handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Daher ist die Zivilabteilung des Amtsgerichtes zur Entscheidung berufen. Werden die Kosten der Beerdigung eines gemeinsamen ehelichen Kindes von der geschiedenen Ehefrau getragen, so führt diese damit zugleich ein Geschäft des geschiedenen Ehemannes. Dieser ist daher aufgrund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum anteiligen Ersatz der Beerdigungskosten verpflichtet. Die Beerdigungskosten umfassen alles, was zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört, insbesondere also die Kosten der Beisetzung, des Erwerbs einer Grabstätte sowie deren Erstausstattung einschließlich eines Grabsteines.