AG Nordenham - Urteil vom 30.06.1993 (4 F 50/93) - DRsp Nr. 1994/15859
AG Nordenham, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 4 F 50/93
DRsp Nr. 1994/15859
Leben Ehegatten getrennt, so ergibt sich aus der aus § 1353BGB folgenden familienrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen, ihm eine Inanspruchnahme der ursprünglich für beide Ehegatten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zu ermöglichen.Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Ehegatten Streit über den nachehelichen Unterhalt besteht und der nunmehr die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollende Ehegatte bereits einmal ohne Rücksprache mit dem anderen Ehegatten diese Rechtsschutzversicherung für eine Streitigkeit mit dem jetzigen Lebenspartner des anderen Ehegatten in Anspruch genommen hat.