AG Northeim - Beschluß vom 23.12.1998 (5 XVII L 35) - DRsp Nr. 1999/4838
AG Northeim, Beschluß vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 5 XVII L 35
DRsp Nr. 1999/4838
1. Eine berufsmäßige Führung der Betreuung liegt immer dann schon vor, unabhängig von der Zahl der Betreuungen und der dafür aufgewandten Zeit, wenn der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis ohnehin zu seiner - auch andere Geschäfte als Betreuungen umfassenden - Berufstätigkeit gehört.2. Nach diesem Grundsatz ist jede rechtliche Betreuung durch einen Rechtsanwalt oder vermögensrechtliche Betreuung durch einen Steuerberater eine berufsmäßige Führung der Betreuung.3. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Sozialarbeiterin, die anderweit eine Dreiviertelstelle als vollbeschäftigte Angestellte innehat, in ihrer Eigenschaft als Sozialarbeiterin zwar lediglich vier Betreuungen führt, aber ihre berufsbezogenen Kenntnisse, die sie auch anderweitig entgeltlich einsetzt, in die Arbeit mit den Betreuten einbringt.