AG Oberhausen - Urteil vom 22.12.1995 (35 C 125/95) - DRsp Nr. 1996/23265
AG Oberhausen, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 35 C 125/95
DRsp Nr. 1996/23265
Wird die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes gem. § 643ZPO zusammen mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben, so gelten für die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes - anders als im Fall der isolierten Unterhaltsklage gem. § 642ZPO - die besonderen Verfahrensvorschriften des § 640ZPO und zwar auch dann, wenn das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft sich während des Prozesses erledigt hat. Daher ist über den Anspruch auf Regelunterhalt, auch dann, wenn der Mann nach Erledigung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Unterhaltsanspruch anerkennt, nicht durch Anerkenntnisurteil sondern durch streitiges Urteil über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden (§§ 640, 617ZPO).
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