AG Oberhausen - Urteil vom 22.12.1995
35 C 125/95
Normen:
ZPO § 92, § 93, § 617, § 640, § 643 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 293

AG Oberhausen - Urteil vom 22.12.1995 (35 C 125/95) - DRsp Nr. 1996/23265

AG Oberhausen, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 35 C 125/95

DRsp Nr. 1996/23265

Wird die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes gem. § 643 ZPO zusammen mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben, so gelten für die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes - anders als im Fall der isolierten Unterhaltsklage gem. § 642 ZPO - die besonderen Verfahrensvorschriften des § 640 ZPO und zwar auch dann, wenn das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft sich während des Prozesses erledigt hat. Daher ist über den Anspruch auf Regelunterhalt, auch dann, wenn der Mann nach Erledigung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Unterhaltsanspruch anerkennt, nicht durch Anerkenntnisurteil sondern durch streitiges Urteil über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden (§§ 640, 617 ZPO).