AG Passau - Beschluß vom 17.12.1993
F 18/93
Normen:
BGB § 1671, § 1696 ; GG Art. 2, Art. 4, Art. 6 ;

AG Passau - Beschluß vom 17.12.1993 (F 18/93) - DRsp Nr. 1995/6582

AG Passau, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen F 18/93

DRsp Nr. 1995/6582

Hat eine Mutter in jüngster Vergangenheit ihr Kind erheblich mißhandelt, und gehört die Mutter der Sekte der Zeugen Jehovas an, so ist aufgrund der von dieser Sekte vertretenen Auffassungen zur Erziehung von Kindern und des von dieser Sekte vertretenen Menschenbildes davon auszugehen, daß die Mutter auch in Zukunft ihren Erziehungsstil an den Grundsätzen der Sekte ausrichtet, so daß bei einem weiteren Verbleib des Kindes bei der Mutter diese das Kind weiterhin mißhandeln wird, so daß das Wohl des Kindes derart gefährdet ist, daß eine Entziehung der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1696 ; GG Art. 2, Art. 4, Art. 6 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre am 28. Juni 1985 vor dem Standesamt Bi. geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - P. vom 11. Februar 1992 (F 211/91) geschieden und dabei die elterliche Sorge für ihr am 11.01.1987 geborenes gemeinschaftliches eheliches Kind A. W. auf die Antragsgegnerin übertragen, was dem gemeinsamen Vorschlag der Parteien entsprochen hat.

Der Antragsteller beantragt die Änderung der Sorgerechtsentscheidung dahingehend, die elterliche Sorge für A. W. auf ihn zu übertragen.