AG Pinneberg - 30.08.1988 (48 F 278/88) - DRsp Nr. 1992/11650
AG Pinneberg, vom 30.08.1988 - Aktenzeichen 48 F 278/88
DRsp Nr. 1992/11650
Bemessung des Trennungsunterhalts (Abs. 1 Satz 1):grundsätzlich keine einkommensmindernde Ä bedarfserhöhende Ä Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen auf seiten des Unterhaltsberechtigten,anders im Falle von Zins- und Tilgungsleistungen, die der Unterhaltsberechtigte Ä mit Befreiungswirkung auch für den Unterhaltsverpflichteten Ä auf gemeinsame (Gesamtschuld-)Verbindlichkeiten erbringt;
»Schuldverpflichtungen auf seiten des Unterhaltsberechtigten sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen: sie sind daher nicht vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um gemeinsame Schuldverpflichtungen handelt, deren Tilgung durch den Unterhaltsberechtigten auch den Unterhaltsverpflichteten befreit.«
Normenkette:
BGB § 1361 Abs.1 S.1;
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