AG Pirmasens - Urteil vom 20.05.1998 (1 C 26/98) - DRsp Nr. 1999/1474
AG Pirmasens, Urteil vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 1 C 26/98
DRsp Nr. 1999/1474
Hatte der Erblasser einen Gewinnsparvertrag abgeschlossen und wird im Rahmen dieses Vertrages nach dem Tod des Erblassers ein Los erworben, so fällt der auf dieses Los entfallende Gewinn nicht in den Nachlaß, wenn der Erbe den Vertrag vor dem Erwerb des Loses hätte kündigen können.