AG Rastatt - Beschluss vom 14.10.1998
5 F 129/96
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 519

AG Rastatt - Beschluss vom 14.10.1998 (5 F 129/96) - DRsp Nr. 2000/4311

AG Rastatt, Beschluss vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 5 F 129/96

DRsp Nr. 2000/4311

Einem Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung der Folgesachen elterlicher Sorge und Unterhalt aus dem Scheidungsverbund nach § 623 Abs. 2 ZPO ist immer stattzugeben. Hiergegen steht dem anderen Ehegatten anders als im Fall des § 628 ZPO kein Rechtsschutz zur Verfügung.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch die Anmerkung von Miesen, FamRZ 2000, 167

Fundstellen
FamRZ 1999, 519