AG Rastatt - Beschluss vom 14.10.1998 (5 F 129/96) - DRsp Nr. 2000/4311
AG Rastatt, Beschluss vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 5 F 129/96
DRsp Nr. 2000/4311
Einem Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung der Folgesachen elterlicher Sorge und Unterhalt aus dem Scheidungsverbund nach § 623 Abs. 2ZPO ist immer stattzugeben. Hiergegen steht dem anderen Ehegatten anders als im Fall des § 628ZPO kein Rechtsschutz zur Verfügung.