AG Ratzeburg - Beschluss vom 09.10.1998 (3 F 159/97) - DRsp Nr. 2000/4312
AG Ratzeburg, Beschluss vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 3 F 159/97
DRsp Nr. 2000/4312
Hat sich nach der Trennung der Eltern gezeigt, dass diese hinsichtlich der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind zur Kommunikation fähig und bereit sind, so steht der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass der Vater ein Alkoholproblem hat, er für das bei der Mutter lebende Kind keinen Unterhalt zahlt und dass die Mutter in der Vergangenheit de facto die maßgeblichen Entscheidungen allein getroffen hat.