AG Regensburg - Beschluß vom 13.02.1998 (3 F 167/98) - DRsp Nr. 1999/1475
AG Regensburg, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 3 F 167/98
DRsp Nr. 1999/1475
Ist ein Mann, der in zweiter Ehe verheiratet ist, seinem minderjährigen Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig und bezieht er lediglich Arbeitslosenhilfe, so ist er aufgrund der ihn treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht verpflichtet auch durch Geringverdienertätigkeiten, die neben dem Bezug von Arbeitslosenhilfe möglich sind, weiteres Einkommen zu erzielen, um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes sicherzustellen.