AG Regensburg - Teilurteil vom 16.12.1992 (3 F 1045/92) - DRsp Nr. 1994/15896
AG Regensburg, Teilurteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 3 F 1045/92
DRsp Nr. 1994/15896
Verweigert ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind den Umgang mit dem unterhaltsverpflichteten Elternteil in erster Linie deshalb, weil der unterhaltspflichtige bislang seinerseits der ihm obliegenden Elternverantwortung nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist, so wird hierdurch ein Unterhaltsanspruch des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes nicht verwirkt.