AG Rotenburg/Wümme - Beschluß vom 24.05.1993
10 X S 354
Normen:
BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 593

AG Rotenburg/Wümme - Beschluß vom 24.05.1993 (10 X S 354) - DRsp Nr. 1995/6573

AG Rotenburg/Wümme, Beschluß vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 10 X S 354

DRsp Nr. 1995/6573

Bei der Entscheidung darüber, ob dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Umgangsrecht einzuräumen ist, kommt dem Willen eines 9jährigen Kindes bei der Prüfung der Frage, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient entscheidende Bedeutung zu. Der Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind entspricht zumindest dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn das Kind den Umgang ablehnt, der Vater, der französischer Staatsangehöriger ist, die deutsche Sprache nicht spricht und das Kind nicht die französische Sprache spricht und das Kind den Vater über einen Zeitraum von ca. acht Jahren nicht gesehen hat.

Normenkette:

BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 593