AG Rottweil - Urteil vom 20.06.1997 (2 F 56/97) - DRsp Nr. 1998/213
AG Rottweil, Urteil vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 2 F 56/97
DRsp Nr. 1998/213
Hat ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil, so wird dieser gewöhnliche Aufenthaltes nicht dadurch aufgehoben, daß das Kind ein Internat besucht, da es sich bei dem Besuch des Internats lediglich um eine zeitweilige Abwesenheit vom Wohnsitz des Elternteils handelt.