AG Saarbrücken - Beschluß vom 17.09.1993
40 F 225/93 Uki
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;

AG Saarbrücken - Beschluß vom 17.09.1993 (40 F 225/93 Uki) - DRsp Nr. 1994/15906

AG Saarbrücken, Beschluß vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 40 F 225/93 Uki

DRsp Nr. 1994/15906

Die Kosten, die anläßlich der Erstkommunion eines Kindes anfallen, stellen keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB dar. Diese Kosten müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin. Der Beklagte zahlt an die Klägerin aufgrund eines am 05.02.93 vor dem Amtsgericht Saarbrücken abgeschlossenen Vergleichs eine monatliche Unterhaltsrente von 400,00 DM.

Im April 1993 hatte die Klägerin Erstkommunion.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.93 als Beteiligung an den Kosten der Kommunionfeier sowie an den Kosten für ihre Kommunionausstattung.

Der Klägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, da die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichten auf Erfolg hat.