AG Schöneberg - Urteil vom 08.10.1996 (6 C 332/95) - DRsp Nr. 1998/214
AG Schöneberg, Urteil vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 6 C 332/95
DRsp Nr. 1998/214
Stammt einer der beiden Vermieter aus Indien und hat er es sowohl gegenüber seinen Verwandten und als auch gegenüber der Ausländerbehörde übernommen, für die Zeit des Studium seines zu diesem Zweck aus Indien in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Cousins für dessen Unterkunft aufzukommen, ist die Kündigung einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung wegen Eigenbedarfs begründet.