AG Schwabach - Urteil vom 20.09.1995
1 C 13/95
Normen:
BGB § 1614, § 1615c; DDR: FGB § 21 Abs. 1; GG Art. 6 ; DDR: ZGB § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 306

AG Schwabach - Urteil vom 20.09.1995 (1 C 13/95) - DRsp Nr. 1996/23267

AG Schwabach, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 1 C 13/95

DRsp Nr. 1996/23267

Hat der nichteheliche Vater mit der Mutter des Kindes vor seiner Ausreise aus der früheren DDR nach Zahlung einer Abfindung eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, daß keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe, so war diese Abfindungsvereinbarung bereits nach § 21 Abs. 1 FGB in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB unwirksam. Entgegen dem Wortlaut von § 1615c BGB sind im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG die Einkünfte der sorgeberechtigten Mutter, die das Kind betreut, bei der Bemessung des von dem Vater zu zahlenden Barunterhalts nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr richtet sich der vom Vater zu zahlende Barunterhalt alleine nach dessen unterhaltsrelevanten Einkommen.

Normenkette:

BGB § 1614, § 1615c; DDR: FGB § 21 Abs. 1; GG Art. 6 ; DDR: ZGB § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 306