AG Schwerte - Beschluß vom 19.09.1996
7 X 19/95
Normen:
BGB § 1723, § 1738 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 635
NJW 1997, 2624

AG Schwerte - Beschluß vom 19.09.1996 (7 X 19/95) - DRsp Nr. 1997/5755

AG Schwerte, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 7 X 19/95

DRsp Nr. 1997/5755

Es ist mit dem Elternrecht der Mutter (Art. 6 Abs. 2 und 4 GG) nicht vereinbar, daß die Mutter im Fall der Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag des Vaters ausnahmslos und zwangsläufig die elterliche Sorge verliert. Ferner liegt ein Verstoß gegen das vorgenannte Grundrecht der Mutter auch darin, daß § 1738 Abs. 2 BGB nur äußerst begrenzte und vom Verhalten der Mutter nicht abhängige Optionen eröffnet, das Sorgerecht für das Kind zurückzuerhalten.

Normenkette:

BGB § 1723, § 1738 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 635
NJW 1997, 2624