AG Seligenstadt - Beschluß vom 30.09.1997 2 F 124/97
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 494
AG Seligenstadt - Beschluß vom 30.09.1997 (2 F 124/97) - DRsp Nr. 1998/16884
AG Seligenstadt, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 2 F 124/97
DRsp Nr. 1998/16884
Selbst dann, wenn eine vollständig ausformulierte Vereinbarung über die Folgen einer Scheidung bereits mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe - also vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Scheidung der Ehe - dem Gericht vorgelegt wird, steht dem Rechtsanwalt eine 15/10-Vergleichsgebühr gem. § 23BRAGO gegen die Landeskasse zu.