AG Seligenstadt - Teilurteil vom 13.10.1994 (1 F 184/94) - DRsp Nr. 1995/6458
AG Seligenstadt, Teilurteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 1 F 184/94
DRsp Nr. 1995/6458
Eheverträge des § 1408BGB - auch solche über Scheidungsfolgen - unterfallen den allgemeinen gesetzlichen Schranken (z.B. § 138BGB). Auf sie sind die Rechtsgrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ebenfalls uneingeschränkt anwendbar.War Geschäftsgrundlage eines notariellen Ehevertrages über die Scheidungsfolgen, der übereinstimmende Wille der Parteien künftig getrennt zu leben und sich baldmöglichst scheiden zu lassen, so entfällt die Geschäftsgrundlage für diesen Ehevertrag, wenn die Trennung nur kurze Zeit vollzogen wurde und die Parteien durch ihr weiteres Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben haben, daß sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen.