AG Siegburg - Urteil vom 24.09.1997 (30 F 172/97) - DRsp Nr. 1998/16885
AG Siegburg, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 30 F 172/97
DRsp Nr. 1998/16885
Wurde die Unterhaltspflicht, die auf Gesetz beruht, der Höhe nach in einer notariellen Vereinbarung festgelegt, so ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus dieser Vereinbarung noch Unterhalt geschuldet wird, eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. Daher kann die örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage, die sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, auch § 29ZPO entnommen werden.