AG Solingen - Beschluß vom 16.08.1993
16 F 994/92 - EA/UE
Normen:
ZPO § 620 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 840

AG Solingen - Beschluß vom 16.08.1993 (16 F 994/92 - EA/UE) - DRsp Nr. 1994/15923

AG Solingen, Beschluß vom 16.08.1993 - Aktenzeichen 16 F 994/92 - EA/UE

DRsp Nr. 1994/15923

Sind die Parteien eines Verfahrens betreffend die einstweilige Anordnung wegen Ehegattenunterhalts für die Zeit des Getrenntlebens stark zerstritten und ist die Sach- und Rechtslage schwierig, darf das summarische Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht dahingehend ausufern, daß wie in einer Hauptsache prozessiert und hierdurch die Entscheidung über Gebühr hinausgeschoben wird. In derartigen Fällen ist ausnahmsweise eine Regelung zu treffen, die derjenigen bei einer Leistungsverfügung nahekommt, die also nur den Notunterhalt gewährt und damit eine Regelung schafft, die einerseits den Notunterhalt des Unterhaltsberechtigten sicher stellt und andererseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestehen läßt.