AG St. Wendel - Urteil vom 22.05.1989 (6 F 426/88) - DRsp Nr. 1995/6462
AG St. Wendel, Urteil vom 22.05.1989 - Aktenzeichen 6 F 426/88
DRsp Nr. 1995/6462
Ist im Rahmen des Scheidungsverbundes über die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zu entscheiden und hält sich das Kind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des MSA auf, so verdrängt die Zuständigkeit nach dem MSA die Verbundzuständigkeit des § 623ZPO, das heißt, dem deutschen Gericht fehlt es für eine Entscheidung über die elterliche Sorge an der internationalen Zuständigkeit.