AG Stuttgart - Urteil vom 25.02.1998 (23 F 1157/97) - DRsp Nr. 2000/4317
AG Stuttgart, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 23 F 1157/97
DRsp Nr. 2000/4317
Überweisen die Eltern der Ehefrau während des Bestehens der Ehe einen größeren Betrag auf das Konto des Ehemannes und geben sie hierbei beide Eheleute als Empfänger an, und lässt sich weder Adressat noch Zweck dieser Zuwendung ausreichend ermitteln, kann es sich um eine Ausstattung der Ehefrau handeln. In einem derartigen Fall ist die Zuwendung dem Anfangsvermögen der Ehefrau zuzurechnen.