AG Stuttgart-Canstatt - Beschluß vom 21.09.1995
GR 191/95
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1, 4, § 130 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 35

AG Stuttgart-Canstatt - Beschluß vom 21.09.1995 (GR 191/95) - DRsp Nr. 1996/23425

AG Stuttgart-Canstatt, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen GR 191/95

DRsp Nr. 1996/23425

1. Befindet sich der Betreute in einer Anstalt, deren Gelände vollständig von einem übermannsgroßen Zaun umgeben wird, wobei sämtliche Türen im Zaun ständig verschlossen sind und der Haupteingang von einem Pförtner bewacht wird, so ist er gemäß § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht und nicht nur nach § 1906 Abs. 4 BGB in seiner individuellen Freiheit beschränkt. Dies folgt daraus, daß der Zaun keine individuelle, auf die Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahme, sondern eine die Freiheit aller Insassen des Heimbereichs gleichermaßen treffende allgemeine - also anstaltsbezogene - Freiheitsbeschränkung ist. 2. Eine gesonderte Genehmigung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB ist bei untergebrachten Personen nicht erforderlich. 3. Durch den Tod des Betreuers wird weder seine Zustimmung zur Unterbringung des Betroffenen noch sein Genehmigungantrag bei Gericht unwirksam, da dieser von Amts wegen weiterzubearbeiten ist.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1, 4, § 130 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 1 vgl. Beschluß des KreisG Schwedt vom 15.1.1993, Az. 5 X 32/92, FamRZ 1993, 601; zu Ziff. 2: a. A. AG Hannover, Beschluß vom 5.5.1992, Az. 62 XVII L8, BtPrax 1992, 113 und BayObLG, Beschluß vom 6.5.1993, Az. 3Z BR 79/93, FamRZ 1994, 721

Fundstellen
BtPrax 1996, 35