AG Stuttgart-Canstatt - Beschluß vom 26.11.1996 (XVII 101/96) - DRsp Nr. 1997/5758
AG Stuttgart-Canstatt, Beschluß vom 26.11.1996 - Aktenzeichen XVII 101/96
DRsp Nr. 1997/5758
1. Wird der Betroffene im Heim mit einem Armbandsender ausgestattet, der einen Alarm auslöst, wenn er unbeaufsichtigt das Heim verläßt, stellt dies eine genehmigungspflichtige unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4BGB dar.2. Sender dieser Art sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch die technische Einrichtung herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.
Ebenso AG Soltau, Beschluß vom 5.11.1992, Az. 6 XVII K 24, BtPrax 1993, 212 und AG Bielefeld, Beschluß vom 16.9.1996, Az. 2 XVII B 32, BtPrax 1996, 232; a.A. AG Hannover, Beschluß vom 5.5.1992, Az. 62 XVII L8, BtPrax 1992, 113