AG Tübingen - Beschluß vom 04.10.1993 (11 GR 117/93) - DRsp Nr. 1995/6533
AG Tübingen, Beschluß vom 04.10.1993 - Aktenzeichen 11 GR 117/93
DRsp Nr. 1995/6533
Kommen nach dem maßgeblichen internationalen Privatrecht mehrere Rechtsordnungen für die Anerkennung einer Vaterschaft in Betracht, so ist diejenige Rechtsordnung anzuwenden, die dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Die Wahl der Rechtsordnung unterliegt nicht dem Willen des Anerkennenden.