AG Tübingen - Beschluß vom 23.09.1996 (11 GR 153/96) - DRsp Nr. 1998/16888
AG Tübingen, Beschluß vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 11 GR 153/96
DRsp Nr. 1998/16888
Da der Vorname "Kai" sowohl als männlicher Vorname als auch als weiblicher Vorname gebräuchlich ist, kann dieser Vorname nur in Verbindung mit einem weiteren das Geschlecht eindeutig erkennen lassenden Vornamen erteilt werden.