AG Tübingen - Beschluß vom 30.08.1996
11 GR 93/96
Normen:
BGB § 1616, § 1626, § 1629, §§ 1706ff, § 1720 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 141
StAZ 1997, 75

AG Tübingen - Beschluß vom 30.08.1996 (11 GR 93/96) - DRsp Nr. 1997/5760

AG Tübingen, Beschluß vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 11 GR 93/96

DRsp Nr. 1997/5760

Werden nichtehelich geborene Kinder durch die Eheschließung ihrer Eltern legitimiert, so wird hierdurch die bestehende Amtspflegschaft nicht automatisch beendet. Sie bleibt vielmehr solange bestehen, bis sie vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird. Daher werden die Kinder, solange die Amtspflegschaft nicht aufgehoben ist, bei der Erklärung, daß sie sich der Namensführung ihrer Eltern anschließen wollen, durch den Amtspfleger vertreten.

Normenkette:

BGB § 1616, § 1626, § 1629, §§ 1706ff, § 1720 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 141
StAZ 1997, 75