AG Tübingen - Urteil vom 29.09.1994
7 C 732/94
Normen:
BGB § 1602, § 1610, § 1615a, § 1934d;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 756

AG Tübingen - Urteil vom 29.09.1994 (7 C 732/94) - DRsp Nr. 1995/6456

AG Tübingen, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 7 C 732/94

DRsp Nr. 1995/6456

Da es sich bei dem vorzeitigen Erbausgleich eines Vaters gegenüber seinem nichtehelichen Kind um eine Zuwendung mit einer besonderen Zweckbestimmung, zum einem, dem Begünstigten zu einem "Startkapital" für seinen eigenen Lebens- und Berufsweg zu verhelfen und zum anderen, dem Verpflichteten eine Möglichkeit zu geben, die durch die Erbberechtigung geschaffene lebenslange Verkettung mit dem nichtehelichen Kind abzukürzen, handelt, ist ein nichteheliches Kind, welches im Rahmen des vorzeitigen Erbausgleichs von seinem Vater eine Geldsumme erhalten hat, nicht gehalten, sich den Stamm dieses Vermögens auf seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1610, § 1615a, § 1934d;
Fundstellen
FamRZ 1995, 756