AG Uelzen - Beschluß vom 12.06.1992
3 XVII J 1
Normen:
BGB § 1836, § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1349

AG Uelzen - Beschluß vom 12.06.1992 (3 XVII J 1) - DRsp Nr. 1995/2286

AG Uelzen, Beschluß vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 3 XVII J 1

DRsp Nr. 1995/2286

1. Der Vergütungsansatz für eine erfahrene, voll ausgebildete Sozialarbeiterin, die als Betreuerin gerade wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Betreuung einer schwierigen Persönlichkeit zur Findung eines geeigneten Lebensplatzes zur Vermeidung eines Heimaufenthaltes bestellt worden ist, beträgt 60 DM pro Std. 2. Berechnungskriterium in diesem Fall ist die Formel: 56.000 DM Jahresarbeitslohn in der für eine erfahrene Sozialarbeiterin maßgebenden Besoldungsstufe A 10 bei 1.687,5 Stunden Jahresarbeitszeit zuzüglich Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung und sonstige Allgemeinkosten und Fortbildungszeiten, was einen Mindeststundensatz rein rechnerisch von 56,29 DM ergibt. 3. Der Schreibaufwand ist mit zusätzlich 4 DM pro Seite angemessen zu vergüten.

Normenkette:

BGB § 1836, § 1908i Abs. 1 S. 1;

Hinweise: