AG Waiblingen - Urteil vom 30.06.1992
10 F 404/91
Normen:
HausratsVO § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1214

AG Waiblingen - Urteil vom 30.06.1992 (10 F 404/91) - DRsp Nr. 1994/15957

AG Waiblingen, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 10 F 404/91

DRsp Nr. 1994/15957

Eine Umgestaltung eines Mietverhältnisses, das von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangen worden ist, ist gem. § 5 HausrVO durch richterliche Entscheidung möglich. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht auch die Interessen des insoweit am Verfahren beteiligten Vermieters angemessen zu berücksichtigen. Hierbei kann das Gericht auch gem. § 5 Abs. 1 S. 2 HausrVO die Mithaftung des aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters für künftige Mietforderungen oder eine entsprechende Sicherheitsleistung anordnen.

Normenkette:

HausratsVO § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1214