AG Weilburg - Beschluß vom 07.10.1997 (20 F 1017/92 WH) - DRsp Nr. 1998/16889
AG Weilburg, Beschluß vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 20 F 1017/92 WH
DRsp Nr. 1998/16889
»1. Der Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn der Anspruchsteller erstmals mehrere Jahre nach Auszug und hartnäckig durchgeführten Verfahren zu Unterhalt und Zugewinn die Hausratsteilung betreibt und der Hausrat bislang keine Rolle spielte.2. § 1HausratsVO, der eine Teilung "anläßlich der Scheidung" vorsieht, bezieht sich auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Ehesache und nicht auf die Entscheidungsreife des Verbundurteils. Auf die noch bestehende Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens kommt es für die Frage der Verwirkung nicht an.«