AG Weilburg - Urteil vom 05.11.1993
2 F 502/92
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1579 Nr. 7,;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 97
NJW-RR 1995, 3

AG Weilburg - Urteil vom 05.11.1993 (2 F 502/92) - DRsp Nr. 1995/2376

AG Weilburg, Urteil vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 2 F 502/92

DRsp Nr. 1995/2376

Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau (hier Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB) kann selbst dann, wenn die Parteien fast 30 Jahre verheiratet waren, die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 56 Jahre alt war und wegen Schwerhörigkeit zu 50% behindert ist und der eheangemessene Bedarf lediglich 1.500,00 DM beträgt, bei schwerwiegendem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau (mehrere Betrugsversuche mit Urkundenfälschung, Belästigungen, Hausfriedensbruch, Beleidigungen und Verleumdungen) gem. § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt werden. Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann gem. § 1585b Abs. 3 BGB lediglich für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Im Rahmen des § 1585b Abs. 3 steht die Zuleitung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe nicht der Zustellung der Klage gleich (vgl. insoweit - 10 UF 259/85 - vom 06.11.1987, FamRZ 1988, ).