AG Weilburg - Urteil vom 11.02.1998
24 F 911/97
Normen:
BGB § 779, § 812, § 823 Abs. 2, § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 93

AG Weilburg - Urteil vom 11.02.1998 (24 F 911/97) - DRsp Nr. 2000/4322

AG Weilburg, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 24 F 911/97

DRsp Nr. 2000/4322

Aufgrund eines Prozessvergleiches zu viel gezahlter nachehelicher Unterhalt kann nur ausnahmsweise zurückgefordert werden. Die nach einem gerichtlichen Vergleich unterhaltsberechtigte Ehefrau ist nur dann zur ungefragten Information über Mehreinnahmen verpflichtet, wenn sich aus dem Vergleich eine entsprechende vertragliche Verpflichtung ergibt oder durch den Vergleich ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde.

Normenkette:

BGB § 779, § 812, § 823 Abs. 2, § 826 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 93