AG Weilburg - Urteil vom 13.06.1997 (24 F 821/96 UK) - DRsp Nr. 1998/16890
AG Weilburg, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 24 F 821/96 UK
DRsp Nr. 1998/16890
Die von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Fälle "Abitur - Lehre - Studium" sind entsprechend auf die Fälle "Lehre - Abitur - Studium" anzuwenden.Auch wenn sich das Kind zu einer Fortsetzung der Ausbildung entschlossen hat, weil es irrtümlich davon ausging, es werde in dem erlernten Beruf in absehbarer Zeit keine angemessene Anstellung finden, scheidet ein Anspruch auf Unterhalt für die Fortsetzung der Ausbildung nicht aus.