AG Weilburg - Urteil vom 19.12.1997 (24 F 75/95) - DRsp Nr. 2000/4323
AG Weilburg, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 24 F 75/95
DRsp Nr. 2000/4323
»Das Scheidungsurteil eines ukrainischen Gerichts ist nicht anerkennungsfähig, wenn der Antragsgegner von Einleitung und Durchführung des dortigen Scheidungsverfahrens keine Kenntnisse erlangt hat (hier: Zustellung und Ladung an die frühere Anschrift in der Ukraine, obwohl sich der Antragsgegner seit Jahren als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufgehalten hat.«