AG Weilburg - Urteil vom 26.05.1993 (2 F 271/90) - DRsp Nr. 1994/15965
AG Weilburg, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 2 F 271/90
DRsp Nr. 1994/15965
Gem. Art. 220 Abs. 1EGBGB ist auf vor den 01.09.1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Deutsche Internationale Privatrecht anzuwenden. Um einen derartigen abgeschlossenen Vorgang handelt es sich, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht alle vor dem 01.09.1986 erfüllt sind.Da sich nach Art. 22 Abs. 1EGBGB (a.F.) die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehörte, und zwar auch dann, wenn es sich um eine mehraktige Legitimation (Vaterschaftsanerkenntnis nach vorangegangener Eheschließung) handelt, beurteilt sich auch die Frage, ob ein von einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist, nach deutschem Recht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.