AG Weilburg - Urteil vom 26.05.1993
2 F 271/90
Normen:
BGB § 1600a, § 1600c, § 1600f; EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 (02.07.1976);
Fundstellen:
FamRZ 1994, 989
NJW-RR 1994, 457

AG Weilburg - Urteil vom 26.05.1993 (2 F 271/90) - DRsp Nr. 1994/15965

AG Weilburg, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 2 F 271/90

DRsp Nr. 1994/15965

Gem. Art. 220 Abs. 1 EGBGB ist auf vor den 01.09.1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Deutsche Internationale Privatrecht anzuwenden. Um einen derartigen abgeschlossenen Vorgang handelt es sich, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht alle vor dem 01.09.1986 erfüllt sind. Da sich nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB (a.F.) die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehörte, und zwar auch dann, wenn es sich um eine mehraktige Legitimation (Vaterschaftsanerkenntnis nach vorangegangener Eheschließung) handelt, beurteilt sich auch die Frage, ob ein von einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist, nach deutschem Recht.