AG Wolfsburg - Beschluß vom 08.11.1995
17 F 3597/95
Normen:
BGB § 1614 ; EGBGB Art. 18 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 219

AG Wolfsburg - Beschluß vom 08.11.1995 (17 F 3597/95) - DRsp Nr. 1996/23272

AG Wolfsburg, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 17 F 3597/95

DRsp Nr. 1996/23272

Sind die Eltern und das Kind aus Rußland in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und besitzen sie alle die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt deutsches Recht anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich einer Vereinbarung der Eltern über die Abfindung des (künftigen) Unterhaltsanspruches des Kindes. Einer derartigen Abfindungsvereinbarung der Eltern kommt nach deutschem Recht allenfalls die Bedeutung einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern zu, die gegen das Kind keine Rechtswirkungen zeigt.

Normenkette:

BGB § 1614 ; EGBGB Art. 18 ;

Hinweise:

siehe hierzu auch die Beschwerdeentscheidung des OLG Braunschweig - 2 WF 124/95 - vom 28.12.1995, DAVorm 1996, 219

Fundstellen
DAVorm 1996, 219