BFH - Beschluß vom 15.06.2000
IX B 13/00
Normen:
AO (1977) §§ 30, 44 ; FGO §§ 78, 96, 128 Abs. 2, § 155 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1510
BB 2000, 1665
BFH/NV 2000, 1303
BFHE 191, 247
BStBl II 2000, 431
DB 2000, 1696
ZIP 2000, 1262
ZInsO 2000, 465
Vorinstanzen:
FG München,

Akteneinsicht im Konkursverfahren

BFH, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen IX B 13/00

DRsp Nr. 2000/5952

Akteneinsicht im Konkursverfahren

»Haben zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute Klage erhoben und ist das einen Ehegatten betreffende Verfahren wegen Konkurseröffnung unterbrochen, ist der Konkursverwalter bereits vor Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 78 FGO berechtigt, Akteneinsicht in den gesamten Prozessstoff zu nehmen, der i.S. von § 96 i.V.m. § 78 FGO die Grundlage für die Entscheidung des FG bildet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977) steht nicht entgegen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 30, 44 ; FGO §§ 78, 96, 128 Abs. 2, § 155 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt gemeinsam mit ihrem --mit ihr zur Einkommensteuer zusammen veranlagten-- Ehemann vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985, in dem zu entscheiden ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend Zahlungen des Bruders ihres Ehemannes als sonstige Einkünfte der Klägerin i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beurteilt hat. Während des Klageverfahrens ist im Jahre 1998 über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das FA hat die im FG-Verfahren streitige Steuerforderung zur Konkurstabelle angemeldet. Die Konkursverwalterin hat die Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten.