I. Mit Beschluß vom 29.11.1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Ehefrau, die der Betroffene am 1.2.1995 mit der Wahrnehmung seiner privaten und geschäftlichen Interessen bevollmächtigt hatte, zur Betreuerin. Als deren Aufgabenkreis bestimmte es die Fürsorge für die Heilbehandlung. Außerdem bestellte es einen Rechtsanwalt zum Kontrollbetreuer; als dessen Aufgabenkreis bestimmte es die Kontrolle der Bevollmächtigten und die Vertretung des Betroffenen in einer bestimmten, näher bezeichneten Mietangelegenheit. Gegen diesen Beschluß legte die weitere Beteiligte, die Tochter des Betroffenen aus erster Ehe, Beschwerde ein mit dem Ziel, daß sie selbst in persönlichen Angelegenheiten und eine unabhängige, neutrale Person in vermögensrechtlichten Angelegenheiten zum Betreuer bestellt und daß für den Vermögensbereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werde. Über das Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
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