SchlHOLG - Beschluss vom 24.05.2012
15 WF 191/12
Normen:
ZPO § 299;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 37/11

Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 15 WF 191/12

DRsp Nr. 2012/14430

Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens

Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Einsicht der Akten des beendeten Verfahrens folgt aus § 299 Abs. 1 ZPO; Abs. 2 der Vorschrift ist in derartigen Fällen nicht entsprechend heranzuziehen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss vom 27.04.2012 geändert.

Auf seinen Antrag vom 23.04.2012 ist dem Antragsgegner Akteneinsicht zu gewähren.

Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht wird dem Amtsgericht - Familiengericht - übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 299;

Gründe:

Der Antragsgegner hat am 23.04.2012 Einsicht in die Akten dieses (Unterhalts-)Verfahrens beantragt, das durch abschließende Entscheidung vom 10.01.2012 im Kostenfestsetzungsverfahren beendet worden war. Beim Beschwerdegericht sind weitere Verfahren mit Beteiligung des Antragsgegners anhängig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag in Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 27.04.2012 zurückgewiesen, da kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei. Das Gericht hat gemeint, jene Vorschrift wegen der Beendigung des Verfahrens anwenden zu müssen. Der dagegen am 06.05.2012 eingelegten (sofortigen) Beschwerde des Antragsgegners ist nicht abgeholfen worden.