OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.2023
7 WF 5/23 e
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 92
FamRB 2023, 278
FamRZ 2023, 1053
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1905/22

Aktenmäßige Behandlung einer Anregung betreffend die Regelung des UmgangsKostenentscheidung bei unterbliebener Verfahrenseinleitung

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 7 WF 5/23 e

DRsp Nr. 2023/1790

Aktenmäßige Behandlung einer Anregung betreffend die Regelung des Umgangs Kostenentscheidung bei unterbliebener Verfahrenseinleitung

1. Wenn bei der Frage der Regelung des Umgangs auf eine Anregung hin kein Verfahren eingeleitet wird, dann ist auch keine Kostenentscheidung zu treffen. Denn mit der Anregung nach § 24 FamFG sind keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden.2. Ergeht dennoch seitens des Familiengerichts eine Kostenentscheidung, stellt diese für den Betroffenen eine die Instanz beendende Entscheidung und damit eine Endentscheidung im Sinn von § 38 FamFG dar.3. Die Prüfung, ob auf die Anregung hin ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, ist unter dem Registerzeichen "AR" (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 a) Bay AktO a.F.; ab 1.1.2023: § 11 Abs. 1 Nr.1 BayAktO) durchzuführen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 28.11.2022 aufgehoben.

2.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater des 9 Jahre alten Kindes C., das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Sein Umgangsrecht mit dem Kind ist gerichtlich geregelt.