OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2004
9 U 30/03
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 826 ; BGB § 830 Abs. 2 ; AufG § 3 ; BGB § 2 ; BGB § 91 Abs. 4 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 117/00

Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 9 U 30/03

DRsp Nr. 2005/4749

Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

»1. Die Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner des hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträger schließt die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche des Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen den Schädiger nicht aus. 2. Die Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung titulierter Unterhaltsansprüche von Seiten des Titelschuldners führt zur Haftung aus § 826 BGB; spielt der Titelschuldner sein Erwerbsgeschäft und Vermögen planmäßig in die Hände seines mit den Umständen vertrauten Lebenspartners, um der Unterhaltsberechtigten (geschiedenen Ehefrau) den Vollstreckungszugriff zu vereiteln, begründet das - jenseits eines möglichen Gläubigeranfechtungstatbestandes - den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. 3. Der Schadensersatzanspruch kann der Höhe nach auf den Wert des Vermögens, das dem Vollstreckungszugriff unterlegen hätte, beschränkt sein, wenn der Schuldner gerade dieses Vermögen hätte liquidieren müssen, um die Titelansprüche erfüllen zu können.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 826 ; BGB § 830 Abs. 2 ; AufG § 3 ; BGB § 2 ; BGB § 91 Abs. 4 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.